Satzung
(1.1) Der Verein trägt nach seiner Eintragung den Namen
"Arbeitsgruppe Igelschutz Dortmund e.V."
(1.2) Er hat seinen Sitz in 44149 Dortmund und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Dortmund eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(2.1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2.2) Zweck des Vereins ist die Gewährung von Schutz und Hilfe für das unter Naturschutz stehende einheimische Wildtier Igel.
Der Verein will durch verstärkte Aufklärungsarbeit das Interesse der Bevölkerung für den Igel und dessen Lebensraumerhaltung wecken.
(2.3) Findern von im Herbst geborenen Jungigeln will der Verein mit Rat und Tat bei der Überwinterung und Pflege Hilfestellung leisten.
Kranke und verletzte Igel werden vom Verein vorübergehend gepflegt und versorgt.
(2.4) Der Verein unterstützt Maßnahmen des Tier- und Naturschutzbereiches und strebt die Zusammenarbeit mit Tier- und Naturschutzorganisationen an.
§ 3 Selbstlosigkeit
(3.1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3.2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3.3) Keine Person hat Anspruch auf Vergütung, weder in Geld noch in Sachwerten, wenn er im Auftrag des Vereins tätig wird.
Das Gleiche gilt für persönliche Sonderleistungen zu Gunsten des Vereins.
(3.4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
(4.1) Mitglied kann jeder Tierfreund werden, der sich für die Vereinszwecke einsetzt.
Der Mitgliedsantrag ist in schriftlicher Form dem Schriftführer einzureichen.
Der Vorstand beschließt über die Mitgliedschaft
(4.2) Jugendliche unter 18 Jahren können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.
(4.3) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss.
(4.4) Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Ein freiwilliger Austritt ist nur zum Jahresende möglich.
(4.5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden durch Beschluss des Vorstandes, wenn:
a.) ein Mitglied länger als 6 Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist.
b.) ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins verletzt.
(4.6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.
(4.7) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim Vorstand Einspruch erhoben werden. Die Entscheidung erfolgt
durch die jährliche Mitgliederversammlung.
§ 5 Beiträge und Geschäftsjahr
(5.1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§8, Abs. 8.5).
(5.2) Der Jahresbeitrag ist im Januar für das jeweilige Jahr fällig.
(5.3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Organe des Vereins
(6.1) Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
(7.1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Kassenführer
- Schriftführer
und kann nach Bedarf erweitert werden um:
- Fachberater
- Beisitzer
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenführer und der Schriftführer sind der geschäftsführende Vorstand (§26 Abs. 2 BGB). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(7.2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt, es sei denn,
es wird eine Neubesetzung durch besondere Umstände erforderlich (Tod, Austritt aus dem Verein und ähnlichem).
In diesem Fall beauftragt der Vorstand ein Vereinsmitglied mit der kommissarischen Funktion des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
Über die Neubesetzung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(7.3) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Wahl des Vorstandes kann geheim oder per Akklamation, je nachdem wie die
Mitgliederversammlung entscheidet, erfolgen. Zum Vorstand können nur volljährige Mitglieder gewählt werden.
(7.4) Die Aufgaben des Vereins werden durch den Vorstand wahrgenommen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.) Der Entscheidung des Vorstandes unterliegen alle Angelegenheiten, deren Besorgung nicht durch Gesetz oder
Satzung der Mitgliederversammlung obliegt.
b.) Der Vorstand ist der Repräsentant der Arbeitsgruppe Igelschutz Dortmund e.V., sorgt für die Ausführung der von
der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und wacht über den Vermögensbestand des Vereins.
c.) Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte der Arbeitsgruppe Igelschutz Dortmund e.V.
(7.5) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt.
Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch ein Vorstandsmitglied. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig,
wenn mehr als 50% der Vorstandsmitglieder erschienen sind. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.
(7.6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden oder
seines Vertreters den Ausschlag.Ist ein Mitglied selbst Gegenstand eines herbeizuführenden Beschlusses, so ist er selbst nicht stimmberechtigt.
(7.7) Die Vorstandsmitglieder können, wenn dringende Gründe dies erfordern, durch Beschluss einer außerordentlichen oder ordentlichen
Mitgliederversammlung ihres Amtes enthoben werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
(8.1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(8.2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder
wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(8.3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von
mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen,
wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist
(8.4) Anträge der Mitglieder sind spätestens bis 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
(8.5) Die Mitgliederversammlung beschließt über
a.) Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und Bericht der Kassenprüfer,
b.) Entlastung des Vorstandes,
c.) Neuwahl des Vorstandes,
d.) Wahl der Kassenprüfer,
e.) Satzungsänderungen,
f.) Festsetzen der Mitgliedsbeiträge (§5),
g.) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
h.) Entscheidung über die Aufhebung des Ausschlusses von Mitgliedern,
i.) die Auflösung des Vereins.
(8.6) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(8.7) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder, beschlussfähig.
Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anders bestimmt (§9, §10).
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(8.8) Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 9 Satzungsänderung
(9.1) Eine Änderung der Satzung kann nur mit Zweidrittelmehrheit des Vorstandes und mit Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
§ 10 Auflösung des Vereins
(10.1) Eine Auflösung des Vereins kann nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit bestimmt werden.
Die Abstimmung ist schriftlich und geheim.
(10.2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an den TierSchutzVerein Groß-Dortmund e.V., Kleppingstr. 37, 44135 Dortmund zu 50%
und die anderen 50% zu gleichen Teilen
an Pro Animal für Tiere in Not e.V., Heugasse 1, 96231 Bad Staffelstein
an Projekt Walschutzaktion (Pro Wal) gemeinnützige UG Meeressäuger-Umweltschutzgesellschaft, Haydenstr. 1, 78315 Radolfzell
Stand: 30. März 2012